Verantwortung des Arbeitgebers

Wer ist eigentlich verantwortlich für die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung? – vielen Arbeitgebern ist folgende Rechtslage nicht bewusst:

§ 1 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“

Verantwortlich ist also nicht die Pensionskasse oder der Versicherer, § 1 II BetrAVG.

Arbeitsrechtliche Zusage

Jede betriebliche Altersversorgung, also auch jede Direktversicherung oder Pensionskasse, ist eine arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers an seinen Beschäftigten, selbst wenn es sich nur um eine Entgeltumwandlung handelt.

Verantwortung aufgrund der Einstandspflicht des Arbeitgebers

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers kann nicht ausgeschlossen werden, weder durch Arbeitsvertrag noch durch sonstige Vereinbarung, selbst dann, wenn der Versicherer in Schieflage gerät.

Darüber hinaus wussten Sie schon, dass…

  • Eine allgemeine Informationspflicht des Arbeitgebers zur BAV erst kürzlich vom LAG Hessen ausdrücklich abgelehnt wurde?
  • Die Verpflichtungen aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse auch nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis fortbestehen kann, z. B. wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter den Vertrag privat fortführt?
  • Vor jedem Vertragsabschluss seit 2008 ein ausführliches und individuelles Beratungsprotokoll erstellt werden muss und das Produktinformationsblatt (u.a. mit der Höhe der Provision!!) vorab zu übergeben ist?
  • Ein Versicherungsvertrag, bei dem die gesetzlich geforderten Dokumentationspflichten nicht eingehalten wurden, bis zu 30 Jahre schwebend unwirksam ist?